BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/05 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landge-richts Hamburg vom 4. Oktober 2005 nachgesuchte Prozess-kostenhilfe versagt. Gr374nde: I. Auf Antrag vom 15. Februar 2000 wurde am 7. M344rz 2000 das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers (i.F.: Schuldner) er366ffnet. Mit schriftlicher Erkl344rung vom 15. Mai 2000 beantragte dieser die Erteilung der Restschuldbefreiung; zugleich trat er seine pf344ndbaren Forderungen aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez374ge f374r die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens an den vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuh344nder ab. Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 k374ndigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung an. In dem Beschluss, der dem Schuldner pers366nlich am 16. Juli 2005 und seinem Verfahrensbevollm344chtigten am 20. Juli 2005 zuge- 1 - 3 - stellt wurde, ist ausgef374hrt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginne und sieben Jahre betrage. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 5. September 2005 so-fortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Beschwerdefrist beantragt. In der Sache selbst will er erreichen, dass ihm die Restschuldbefreiung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits nach sechs, sp344testens aber nach sieben Jahren ab Er366ffnung des In-solvenzverfahrens gew344hrt wird. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsan-trags hat er vorgetragen, sein Verfahrensbevollm344chtigter teile bei der Zustel-lung gerichtlicher Entscheidungen vor Unterzeichnung des Empfangsbekennt-nisses regelm344337ig einer zuverl344ssigen B374roangestellten die Rechtsmittelfristen mit. Diese trage die Fristen sowohl in das entsprechende EDV-Programm als auch in die Handakte ein. Dabei w374rden sowohl der Fristablauf als auch eine vierzehnt344tige Vorfrist vermerkt. Nach Ablauf der Vorfrist und dann noch einmal am Tag des Fristablaufs selbst werde die Handakte dem anwaltlichen Sachbe-arbeiter mit deutlichen Hinweisen in Form farbiger Zettel vorgelegt. Die Fristen w374rden erst nach Bearbeitung von der B374roangestellten gel366scht. Es handele sich dabei um eine geschulte, erfahrene und sehr zuverl344ssige Mitarbeiterin, die den Fristenkalender seit mehr als eineinhalb Jahren sorgf344ltig und fehlerlos ge-f374hrt habe, was sich durch regelm344337ige anwaltliche Kontrollen best344tigt habe. Auch in diesem Fall habe der Rechtsanwalt der B374roangestellten die Fristen m374ndlich mitgeteilt. Diese habe aber leider die Eintragung der Fristen in die Handakte und in die EDV vergessen, weshalb die rechtzeitige Wiedervorlage unterblieben sei. 2 Das Landgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass den Prozessbevollm344chtigten des An- 3 - 4 - tragstellers ein Organisationsverschulden an der Vers344umung der Rechtsmittel-frist treffe. Die sofortige Beschwerde hat es dementsprechend als unzul344ssig verworfen. Dagegen m366chte sich der Antragsteller mit einer Rechtsbeschwerde wenden, f374r die er vorab um Prozesskostenhilfe nachsucht. II. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 4 1. Die Rechtsbeschwerde w344re zwar nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 7 InsO statthaft. Einer in Rechtsprechung und Schrifttum ver-tretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Brandenburg ZInsO 2001, 75; OLG Zweibr374cken ZInsO 2001, 811; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 7 Rn. 8; FK-InsO/ Schmerbach, 4. Aufl. 247 7 Rn. 3b), wonach hier nur eine Erstbeschwerde nach 247 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit 247 4 InsO statthaft sei, folgt der Senat nicht. Die Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden, sofern diese bereits ergangen ist. Soweit sich der Beschwerdef374hrer nicht nur gegen die Verwerfung der Erst-beschwerde, sondern zugleich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung wendet, ist der Rechtsbehelf gegeben, der f374r die Anfechtung der Entscheidung 374ber die nachgeholte Verfahrenshandlung er366ffnet w344re (247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Falle der Verwerfung einer sofortigen Beschwerde ist dies die Rechtsbeschwerde (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 238 Rn. 11; Z366l-ler/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 238 Rn. 7; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. 247 238 Rn. 6; Saenger, ZPO 247 238 Rn. 8). 5 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde w344re indes nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern. 6 a) Die Frage, welche Sorgfaltspflichten ein Rechtsanwalt zu erf374llen hat, der bei der Eintragung und 334berwachung von Rechtsmittelfristen Hilfskr344fte einsetzt, ist h366chstrichterlich gekl344rt. Grunds344tzlich muss ein Rechtsanwalt nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung 374berwachen. Im Allgemeinen darf er darauf vertrauen, dass eine zuverl344ssige B374roangestellte auch m374ndli-che Anweisungen richtig befolgt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; v. 20. April 2000 - VII ZB 11/00, VersR 2001, 214; v. 23. November 2000 - IX ZB 83/00, NJW 2001, 1578, 1579). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn die Anweisung einen so wichtigen Vor-gang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft und sie nur m374ndlich er-teilt wird. In diesem Fall m374ssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit ger344t und die Fristeintragung unterbleibt. Das Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361; v. 4. November 2003 aaO; v. 5. November 2002 aaO; v. 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782 f; v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; BAG, NZA 1996, 555; 1995, 494). Bei der Zustel-lung gerichtlicher Entscheidungen, die mit fristgebundenen Rechtsmitteln an-fechtbar sind, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis grunds344tzlich erst unterzeichnen und zur374ckgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittel-frist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wur- 7 - 6 - de (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2002 aaO; v. 17. September 2002 aaO; v. 26. M344rz 1996 - VI ZB 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; v. 25. M344rz 1992 - XII ZB 268/91, VersR 1992, 1536). b) Die im Rechtsbeschwerdeentwurf gestellte Frage nach der Verfas-sungsm344337igkeit des Art. 103a InsO ist nicht entscheidungserheblich; ob sie rechtsgrunds344tzlich w344re, kann dahinstehen. Das Landgericht hat die beantrag-te Wiedereinsetzung mit Recht versagt und deshalb zutreffend die sofortige Be-schwerde als unzul344ssig verworfen. Den Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners trifft hier nach den genannten Ma337st344ben ein Organisationsver-schulden. Es fehlte an Vorkehrungen dagegen, dass die Ausf374hrung einer m374ndlich erteilten anwaltlichen Anweisung an die Mitarbeiterin, die Rechtsmit-telfristen im elektronisch gef374hrten Fristenkalender und in der Handakte zu no-tieren, unterblieb. Eine solche Vorkehrung h344tte zweckm344337igerweise darin be-stehen k366nnen, dass der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis stets erst nach Vorlage der Handakte, in der die Rechtsmittelfrist und die Erledigung der Fristeintragung zu vermerken gewesen w344re, unterzeichnet. Es widerspricht dem in Fristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsma337stab, 8 - 7 - wenn ein Erledigungsvermerk in den Handakten nicht vorgesehen ist, weil da-durch von vornherein eine Kontrolle, ob die Eintragung tats344chlich erfolgt ist, ohne Einsicht in den Fristenkalender unm366glich gemacht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 67e IN 33/00 - LG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2005 - 326 T 93/05 -
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