BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Gr374nde: I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 5. April 2007 - ihnen zugestellt am 24. Mai 2007 - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt worden. Bereits durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 - am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten "f374r folgende Berufung Prozesskostenhilfe" beantragt und unmittelbar anschlie337end ausgef374hrt: "Die Berufung soll nur im Falle der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begr374ndet. 1 Da die Beklagten der Aufforderung des Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2007, bis zum 25. Juni 2007 eine Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse vorzulegen, nicht nachgekommen sind, hat das Ober- 2 - 3 - landesgericht durch Beschluss vom 29. Juni 2007 den Prozesskostenhilfean-trag zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit Schrift-satz vom 9. Juli 2007 - am 10. Juli 2007 bei dem Oberlandesgericht eingegan-gen - unter Vorlage weiterer Formulare Gegenvorstellung erhoben. Der Bericht-erstatter hat den Beklagten durch Verf374gung vom 10. Juli 2007 mitgeteilt, dass die vorgelegten Erkl344rungen unvollst344ndig ausgef374llt und nicht ordnungsgem344337 unterschrieben seien. Auch in der Folgezeit sind keine ordnungsgem344337en Er-kl344rungen eingereicht worden. Nach Zur374ckweisung der Gegenvorstellung durch Beschluss vom 3. September 2007 hat das Oberlandesgericht die Beru-fung durch Beschluss vom 28. September 2007 als unzul344ssig verworfen. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Die Beklagten haben bereits keinen Zulassungsgrund dar-gelegt (247 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Davon abgesehen l344sst die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts einen Rechtsfehler nicht er-kennen. 3 1. Das Berufungsgericht hat die mit einer Bedingung versehene Berufung der Beklagten zu Recht als unzul344ssig verworfen. 4 a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung und die Begr374ndung der Berufung betreffenden Schriftsatz erf374llt, kommt nach 5 - 4 - der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f; BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gege-ben. b) Wird die "Durchf374hrung" der Berufung von der Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe abh344ngig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise nicht als Bedingung verstanden werden, weil die M366glichkeit nicht auszuschlie-337en ist, dass nur die Entscheidung 374ber die k374nftige Weiterf374hrung des unbe-dingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab-h344ngig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670 f; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO). Demgegen374ber ist die Erkl344rung, die Berufung werde nur f374r den Fall von Gew344hrung der Prozesskostenhilfe erho-ben, eindeutig. Damit bringt der Rechtsmittelf374hrer unmissverst344ndlich den Wil-len zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO; BGH, Beschl. v. 14. M344rz 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f). Im Streit-fall haben die Beklagten ebenfalls ausdr374cklich erkl344rt, die Berufung solle "nur im Falle der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe eingereicht" werden. Dabei handelt es sich, zumal die Erkl344rung in dem Berufungsschriftsatz selbst und nicht nur in einem beigef374gten Prozesskostenhilfeantrag enthalten ist, um eine unzul344ssige Bedingung. 6 - 5 - 2. Die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht aus anderen Er-w344gungen hergeleitet werden. 7 Die Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum 24. Juni 2007 lau-fenden Berufungsfrist (247 517 ZPO) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechts-mittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. M344rz 2007 aaO ). Zum andern kann den Beklagten auch nicht - mangels eines Antrages von Amts we-gen (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt werden, weil sie jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist kein vollst344ndiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht haben. Der mittellose Berufungskl344ger ist nur unverschuldet an der Einlegung seines Rechtsmittels gehindert, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgem344337 ausgef374llten Vordruck zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140 f; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. 247 233 Rn. 43 m.w.N.). Da das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten unvollst344ndig war, durften sie be-reits nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen. 8 3. Das Oberlandesgericht war nicht gem344337 247 139 ZPO verpflichtet, die Beklagten vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Unzul344ssigkeit ihres bedingt eingelegten Rechtsmittels hinzuweisen. Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen 9 - 6 - Verkennen der Anforderungen an die ordnungsgem344337e Einlegung einer Beru-fung ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten, das den Beklagten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 14. M344rz 2007 aaO). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2/10 O 109/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 U 111/07 -
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