BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu ber374hren und ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemein-same Verwertungsbefugnis des Kl344gers und des Insolvenzverwalters 374ber das Verm366gen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein insolvenzfestes Recht an dem R374ckkaufswert der Lebensversicherung der 2 - 3 - Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine R374ck-deckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem Grund ist das Betriebsrentengesetz nicht einschl344gig (vgl. 247 1a Abs. 1, 247 1b Abs. 2, 247 2 Abs. 2, 247 7 Abs. 2 BetrAVG). Auf den pers366nlichen Anwendungsbe-reich des Gesetzes (vgl. 247 17 Abs. 1 BetrAVG), den der Beklagte trotz seiner h344lftigen Beteiligung an der Schuldnerin f374r sich in Anspruch nimmt, kommt es deshalb nicht an. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwertung von Pfand-rechten falle nach 247 50 Abs. 1, 247 166 Abs. 2 InsO nicht in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, 374bersieht er seine eigene Insolvenz. Sein Insolvenz-verwalter ist nach 247 80 Abs. 1, 247 35 Abs. 1 InsO befugt, 374ber das gesamte dem Insolvenzbeschlag unterfallende Verm366gen des Beklagten zu verf374gen. Dazu 3 - 4 - geh366ren auch Pfandrechte, soweit sie nicht ihrerseits unpf344ndbar sind. Dies ist bei dem hier gegebenen Pfandrecht an der R374ckdeckungsversicherung der Schuldnerin nicht der Fall. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 31.07.2006 - 10 O 127/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.05.2008 - 17 U 23/07 -
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