BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/09 vom 10. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 10. August 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Einle-gung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2009 wird ab-gelehnt. Gr374nde: Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von diesem beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Entscheidung des Insol-venzgerichts, welche nach Anordnung durch die Insolvenzordnung mit der so-fortigen Beschwerde anfechtbar w344re und damit die Statthaftigkeit der Rechts-beschwerde er366ffnen w374rde (247247 6, 7 InsO), ist nicht gegeben. Gegen Entschei-dungen des Insolvenzgerichts 374ber die Freigabe von Kontoguthaben entspre-chend 247 850k ZPO sieht die Insolvenzordnung keine Anfechtungsm366glichkeit vor. Ob diesbez374glich wie bei den in 247 36 Abs. 4, 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aus-dr374cklich in Bezug genommenen Pf344ndungsschutzbestimmungen der 247247 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ge- 2 - 3 - m344337 247 793 ZPO er366ffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des 247 850k ZPO in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gem344337 247 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu 247 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jeden-falls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 9 IN 160/07 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 6 T 441/09 -
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