BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/10 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 28. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Notanwalts f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegr374ndet. Die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsan-walt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dar-gelegt. Aus seinen Ausf374hrungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandats374bernahme an mindestens f374nf beim Bundesgerichtshof zuge-lassene Rechtsanw344lte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen 374berdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungs-gericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begr374ndung ver-worfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erl344utert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutref-fend sein k366nnte. 1 - 3 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-ben zu erhalten. 2 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 08.04.2010 - 31 C 788/09 - LG Hanau, Entscheidung vom 18.05.2010 - 2 S 22/10 -
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