BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/11 vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-rin M366hring am 17. Mai 2011 beschlossen: Die Antr344ge des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. M344rz 2011 werden abgelehnt. Gr374nde: Dem Kl344ger kann Prozesskostenhilfe nicht gew344hrt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Gegen einen Hinweis, den ein Berufungsgericht den Parteien gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt, ist kein Rechtsmittel statthaft. Ein solcher Hin-weis beschwert den Berufungskl344ger nicht, weil er nur eine Ank374ndigung, nicht aber eine Entscheidung enth344lt. 334berdies ist nach der ausdr374cklichen Anord-nung des 247 522 Abs. 3 ZPO nicht einmal die angek374ndigte Entscheidung, das 1 - 3 - hei337t die Berufungszur374ckweisung gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO, mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Kayser Gehrlein Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 9 O 155/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2011 - 12 U 177/10 -
Full & Egal Universal Law Academy