BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/13 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhri ng a m 24 . Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014, durch den der Antrag der Klägerin auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2013 abg e- lehnt wurde, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 15. Mai 2014 die von der Klägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags vorgetragenen Argumente i n vollem Umfang darauf geprüft, ob sie der bea b- sichtigten Rechtsbeschwerde eine Erfolgsaussicht verleihen können. Er hat u n- ter diesem Gesichtspunkt den Vortrag für nicht durchgreifend erachtet und hat 1 - 3 - insoweit seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine kurze zusammenfa s- sende Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt ab gesehen werden. Weder aus § 321 a A bs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ve r- fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrü n- dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels e i- ner Anh örungsrüge nach § 321 a ZPO die erg änzende Begründung einer En t- scheidung zu erzwingen, die als unanfechtbare Entscheidung (§ 127 Abs. 2, § 567 ZPO ) keiner Begründung bedurfte (vgl. BVerfG NJW 1979, 1161; 1994, 574; 1998, 3484 f) . Kayser Gehrlein Pape Gr upp Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 1 O 15/11 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.07.2013 - 15 U 105/13 - 2
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