BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 26 /14 vom 15 . April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie di e Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Be schwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24 . März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Eine sofortige Beschwerde ist nur er öffnet gegen bestimmte im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte ( § 567 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist lediglich statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat ( § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19 . Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2). Die unstatthafte Beschwerde kann, da die Klägerin die Verletzung rech t- lichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge ( § 321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verl etzt hat ( § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 24. März 2015 u m- fassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschw erde der Klägerin gegen de n 1 2 - 3 - Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11. September 2014 Aussicht auf Erfolg bietet und dies verneint . Der Beschluss vom 24. März 2 0 1 5 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge ( vgl. nur BGH, Beschlüsse, vom 19. Mai 2011 V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 8. Januar 2015 IX ZA 9/13, juris Rn. 2). Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Lübeck , Entscheidung vom 14.03.2014 - 3 O 502/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.09.2014 - 5 U 49/14 - 3 4
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