ECLI:DE:BGH:2017:090217BIXZA26.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/16 vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den R ichter Dr. Schoppmeyer am 9 . Februar 201 7 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 7. Oktober 2016 wird abgelehn t . Gründe: I. Mit Urteil vom 16. August 2016, dem Kläger am 27. August 2016 zug e- stellt, hat das Amtsgericht seine auf Zahlung von 1.500 auf Feststellung des Nichterlöschens einer Forderung von 25.000 ö- schung des Bestr eitens der Forderungen in der Insolvenztabelle gerichtete Kl a- ge abgewiesen. D er Kläger hat das Urteil mit einem am 22. September 2016 beim Landgericht eingegangenen , selbst verfassten und begründeten Schrif t- satz angegriffen, in dem es unter dem Betreff "Be rufung" unter anderem heißt: Prozesskostenhilfe". Mit Verfügung vom 23. September 2016 hat das Landg e- richt auf die Unzulässigkeit der Berufun g unter Hinweis auf den Anwalts zwang 1 - 3 - hingewiesen. Der Kläger hat hierauf geantwortet, dass für einen Prozessko s- tenhilfeantrag kein Anwaltszwang bestehe. Das Landgericht hat mit Beschlü s- sen vom 7. Oktober 2016 die Berufung mangels Einlegung durch einen Recht s- anwalt als unzulässig verworfen und unter Verweis hierauf zugleich den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Kläger begehrt nunmehr Prozes s- kostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren. II. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die wirtschaftlichen Vorausse t- zungen f ür ihre Bewilligung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. 1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zwar hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschl uss des Landgerichts wäre gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine Entscheidung des Bu n- desgerichtshofs wäre jedenfalls zur Einheitlichkeitssicherung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO geboten, weil dem Kläger durch d en Beschluss des Landgerichts der Zugang zum Berufungsrechtszug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und hierdurch sein Ve r- fahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt wu r- de. Ein Rechtsmittelf ührer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmi t- telbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung 2 3 - 4 - über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu be gründen, wenn er nach den gegeb e- nen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags w e- gen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Das gilt auch dann, wenn er neben dem Prozesskostenhilfegesuch ein unzulässige s Rechtsmittel eingelegt hat, weil er wegen seiner Bedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN). Die Frist zur Einlegung der Berufung lief bis zum 27. September 2016. Rechtzeitig vor Fristablauf hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Ber u- fungsverfahren beantragt und diesen mit der zugleich eingelegten Berufung begründet. Die Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse n waren beigefügt. Deshalb musste das Landgericht zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden und dem Kläger so Gelegenheit geben, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt fortzuführen und einen Wiedereinsetzun gsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, juris Rn. 12). 4 - 5 - 2. - insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO - Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 16.08.2016 - 11 C 440/15 - LG Konstanz, Entscheidung vom 07.10.2016 - 11 S 96/16 C - 5
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