BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 27/06 vom 9. November 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe f374r die Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Land-gerichts N374rnberg-F374rth vom 28. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Ein-stellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Er366ffnungsgrundes (247 212 InsO). Sie hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass nach der Einstellung weder Zahlungsunf344higkeit noch drohende Zahlungsunf344-higkeit vorliegt. Ihr Hinweis auf die Vorschrift des 247 25 Abs. 1 HGB tr344gt nicht. Wie das Insolvenzgericht zutreffend ausgef374hrt hat, gilt diese Vorschrift nicht f374r die Fortf374hrung eines grundst374cksbezogenen Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter oder dessen P344chter. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 247 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensver344u337erungen durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht anwendbar, weil die Aufgabe des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gl344ubiger an der bestm366gli-chen Verwertung der Masse im Ganzen zu ver344u337ern, nicht durch eine m366gli- 1 - 3 - che Haftung des Erwerbers f374r die Schulden des bisherigen Unternehmenstr344-gers erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 11. April 1988 - II ZR 313/87, ZIP 1988, 727; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399). Glei-ches gilt f374r die Fortf374hrung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung, die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gl344ubigers als auch denjenigen des Schuldners dient (BGHZ 163, 9, 17 f). Sie darf nicht durch eine Belastung dessen, der den Betrieb (zeitweise) fortf374hrt, mit Altverbindlich-keiten unm366glich gemacht werden. Selbst wenn man diese h366chstrichterlich noch nicht entschiedene Frage anders beantworten wollte, w344ren die Voraussetzungen einer Einstellung des Insolvenzverfahrens zudem nicht erf374llt. Die Haftung des Erwerbers gem344337 247 25 Abs. 1 HGB tritt neben diejenige des fr374heren Inhabers (BGHZ 42, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219, 1221), bedeutet also nicht dessen Entlassung aus den im Betrieb des Gesch344fts begr374ndeten Verbindlichkeiten. 334berdies legt die Schuldnerin nicht dar, dass ihre Schulden s344mtlich aus dem Hotelbetrieb stammen. 2 - 4 - Der weitere Antrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren gem344337 247 207 InsO einzustellen, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung und damit des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens. 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8072 IN 595/05 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.06.2006 - 11 T 5209/06 -
Full & Egal Universal Law Academy