BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 27/06 vom 5. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Rich-ter Nobbe, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 5. Juni 2007 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (247 577 Abs. 3 ZPO). 1 St374tzt ein Prozessbevollm344chtigter seinen Wiedereinsetzungsantrag wegen Vers344umung einer gesetzlichen Frist auf einen vor374bergehenden und unerwarteten Computerfaxdefekt, bedarf es n344herer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525). Daran fehlt es sowohl in der Begr374ndung des Wie-dereinsetzungsgesuches vom 26. Juni 2006 als auch in der eidesstattlichen Versicherung des damaligen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten. Die erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 13. Juli 2006 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des EDV-Betreuers der Kanzlei sowie die Stel-lungnahme des Softwareherstellers zeigen mehrere Ursachen auf, auf denen die Fehlfunktion beruht haben k366nnte. Au337erdem war dieses nachgeschobene 2 - 3 - Vorbringen nicht zu ber374cksichtigen, weil es nach Ablauf der Zweiwochenfrist des 247 234 ZPO vorgebracht worden ist. Dar374ber hinaus hat nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegr374ndung bis zum letz-ten Tag aussch366pft, wegen des damit verbundenen Risikos erh366hte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637, 2638 m.w.Nachw.). Dies gilt hier in besonderem Ma337e, da der Berufungsanwalt der Beklagten bei dem ersten Faxversuch von seinem eigenen Computer um 23.53 Uhr, selbst wenn dieser gelungen w344re, bei einer Faxdauer von 4.48 Minuten lediglich eine Zeitreserve von etwa einer Minute gehabt h344tte. Er h344tte angesichts dessen den ordnungsgem344337en Ablauf des Faxvorgangs jederzeit 374berwachen m374s-sen, um notfalls sofort eingreifen und etwa - wie er das auch, allerdings mit zeitlicher Verz366gerung, getan hat - das Fax mit der Berufungsbegr374ndung umgehend vom Computer seines Kollegen versenden zu k366nnen. Er hat je-doch ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung nach dem Faxen der Berufungsbegr374ndung von seinem eigenen Computer aus erst noch einmal kurz in seine Posteing344nge geschaut, bevor er den Ordner 204gesendet223 aufrief, 3 - 4 - den misslungenen Sendeversuch bemerkte und den Schriftsatz dann vom Computer seines Kollegen versandte. Diese fehlende l374ckenlose 334berwa-chung des Faxvorgangs war mit R374cksicht auf den extrem eingeengten Zeit-rahmen pflichtwidrig. Nobbe M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.03.2006 - 28 O 11/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.07.2006 - 19 U 2922/06 -
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