BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 27/09 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandes-gerichts in Jena vom 28. Mai 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 1 Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Ber374cksichti-gung des Vorbringens des Kl344gers in der Begr374ndung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein k366nnte (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers teilweise zu-r374ckgewiesen, weil es sich insoweit nicht davon zu 374berzeugen vermochte, dass der Beklagte die f374r eine Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erfor-derliche Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, seine Gl344ubiger zu be- 2 - 3 - nachteiligen, hatte. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vor-satzanfechtung ist vornehmlich die Aufgabe des Tatrichters. Das Berufungsge-richt ist bei seiner W374rdigung von den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Grunds344tzen nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 08.11.2007 - 1 O 1225/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 28.05.2009 - 1 U 958/07 -
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