BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 27/10 vom 5. Juli 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 5. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse der 4. Zivilkammer der Landgerichts Paderborn vom 2. Februar 2010 und vom 4. M344rz 2010 sowie gegen die Beschl374sse des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Die Anh366rungsr374ge und die Gegenvorstellung gegen die genannten Beschl374sse werden als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschl374ssen des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die vorge-nannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt. - 3 - Gr374nde: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsbeschwerde w344re unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwer-degericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) so-fortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Ent-scheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht all-gemein. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelas-sen. Die in erster Instanz ergangenen Beschl374sse sind ohnehin ausschlie337lich mit der - im vorliegenden Verfahren l344ngst beschiedenen - sofortigen Be-schwerde anfechtbar. 1 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozess-ordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschlie337lich gegen Berufungsurteile er366ffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer au337erordent-lichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 - 4 - Die Anh366rungsr374ge ist gem344337 247 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem Ge-richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gem344337 247 321a Abs. 4 ZPO ausschlie337lich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsm366g-lichkeit - zu bescheiden. Deshalb waren zur Entscheidung 374ber Anh366rungsr374-gen im vorliegenden Verfahren ausschlie337lich das Landgericht und das Ober-landesgericht zust344ndig, nicht aber der Bundesgerichtshof als Rechtsbe-schwerdegericht. Gleiches gilt f374r die Gegenvorstellung. 3 Die Gr374nde f374r die Verwerfung der verschiedenen Rechtsbehelfe des Antragstellers als unzul344ssig ergeben sich aus dem Vorstehenden. 4 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-ben zu erhalten. 5 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 02.02.2010 - 110 O 1058/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.04.2010 - 25 W 108/10 -
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