BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 27/11 vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-rin M366hring am 17. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2011 wird abgelehnt. Gr374nde: Dem Kl344ger kann Prozesskostenhilfe nicht gew344hrt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 14. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kl344ger erwogene Revision w344re unstatthaft, weil sie gem344337 247 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbe-schwerde w344re unstatthaft, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdr374ckli-cher Gesetzesbestimmung (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil 247 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ab-lehnungsgesuch f374r unbegr374ndet erkl344rt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gem344337 247 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Be- 1 - 3 - schl374sse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher gem344337 247 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2004, 76, 77). Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Kayser Gehrlein Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 9 O 155/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2011 - 12 U 177/10 -
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