BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 28/11 vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-rin M366hring am 17. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2011 wird abgelehnt. Gr374nde: Dem Kl344ger kann Prozesskostenhilfe nicht gew344hrt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 18. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kl344ger erwogene Revision w344re unstatthaft, weil sie gem344337 247 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbe-schwerde w344re unstatthaft, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer grunds344tzlichen Bedeu-tung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheitlichkeitssicherung zur374ckgewiesen hat, nicht anfechtbar. Die Regelung des 247 522 Abs. 3 ZPO ist 1 - 3 - verfassungsgem344337 (BVerfG, NJW 2005, 659). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde w344re deshalb gleichfalls unstatthaft. Kayser Gehrlein Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 9 O 155/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2011 - 12 U 177/10 -
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