BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 28/13 vom 8. Mai 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richt er Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 8. Mai 201 4 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2013 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Bek lagte ist unter Zurückweisung seiner Berufung auf die Berufung der klagenden Stadt verurteilt worden, an die Klägerin 57.470,61 zu zahlen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Am letzten Tag der Frist zur Einlegun g der Nichtzulassungsbe schwerde hat der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu bewi l- ligen. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargeta n, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinweis: - insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO - Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.04.2013 - 10 O 1576/12 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.10.2013 - 5 U 87/13 - 2 3
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