BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 28/14 vom 1 0 . November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer a m 1 0 . November 2014 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivi l- senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Juli 2014 wird a bgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe (§ 54 3 Abs. 2 ZPO) sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere wirft die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzl i- cher Bede utung auf. Der Schuldner hat der Beklagten 140.000 zugewandt. Die treuhänderische Bindung, die möglicherweise bestand, änderte hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1 993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 300 f ). Ein Rückgewähranspruch (§ 11 AnfG) kommt nicht in Betracht, soweit die B eklagte dem Schuldner Teile des Geldes zurückgegeben hat und soweit andere Gläubiger des Schuldners von diesem Geld befriedigt worden sind. Der einverständliche Verbrauch des Geldes im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung stellt jedoch keine Erfüllung e ines Rückgewähranspruchs dar und schließt einen entsprechenden Anspruch der Klägerin nicht aus. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Beklagte auf der Grundlage der Fes t- stellungen des Berufungsgerichts gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht ber u- fen. 1 - 3 - Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 16.03.2011 - 2 O 6/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 U 214/11 -
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