ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZA28.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 28/15 vom 4. Februar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1 Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft e i- ner ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZA 2 8/15 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer am 4. Februar 201 6 beschlosse n: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 23. September 2015 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kl äger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U . S . (nachfolgend: Schuldnerin ) , der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 e r- öffneten Insolvenzverfahren. Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notar - anderkonto ein ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als Käuferin mit Dr. G . als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen des Grunds tücks an die Schuldnerin fand nicht statt. Aufgrund einer ihr von Dr. G . unter Ausschluss von § 181 BGB 1 2 - 3 - erteilten Auflassungsv ollmacht übertr u g die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten. Der Kläger nimmt die Bekl agte n gemäß § 134 InsO insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bi e- tet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolven z- anfechtung erforderlichen objektiven Gläu bigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) . 1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler ein en ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eine Zuwendun g an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 19). 3 4 5 - 4 - 2. Im Streitfall hat die Schuldnerin k einen in ihr Vermögen übergegang e- nen Gegenstand auf die Beklagten übertr agen. a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grun d- stück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer Dr. G . an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat Dr. G . , der au f- grund einer von ihm ertei lten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde , das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen . Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15). b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen . Ei n Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hat te die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Au f- lassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eige n- tumsumschreibungsantr ag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Aufla s- sungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 42 ; MünchKomm - BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 3 6 f; Bamberger/ Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13 ). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht 6 7 8 - 5 - der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G . fungierte, nicht den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 08.05.2014 - 4 O 191/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2015 - 7 U 128/14 -
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