BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 29/02 IX ZA 24/02 vom20. Februar 2003in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und nram 20. Februar 2003beschlossen:Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für eine Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landge-richts Braunschweig vom 2. August 2002 (8 T 732/02 (492) und8 T 745/02 (501)) werden zurückgewiesen.Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet im Ergebnis keine Aussicht aufErfolg. Damit entfällt auch die Grundlage für die Bestellung eines Notanwaltsgemäß § 78b ZPO.I.Die Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß vom 8. Juli 2002hat keine Erfolgsaussicht. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, daß dienotwendige Summenmehrheit der Ansprüche gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO - 3 -nicht erreicht ist, so daß das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ge-scheitert und der Weg zur Eröffnungsentscheidung geebnet war.1. Die vom Schuldner vorgebrachten Einwände gegen die Berücksichti-gung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende Gläubiger versprechenkeinen Erfolg.a) Der Schuldner vermißt eine Stellungnahme der Gläubigerin zu Nr. 2.Dabei übersieht er, daß sich die Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen mitSchreiben vom 14. Juni 2002 nicht nur für die Gläubigerin zu 4) sondern auchfür die Gläubigerin zu 2) erklärt haben.Zu Unrecht entnimmt der Schuldner der Anlage zum Schreiben vom14. Juni 2002 eine Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Bei verständi-ger Gesamtwürdigung (§§ 133, 157 BGB) kann der zum Ausdruck gebrachteAblehnungswille nicht zweifelhaft sein, wenngleich nicht alle der angekreuztenRubriken im anliegenden Formblatt zum Schreiben vom 14. Juni 2002 "Ableh-nungsgründe" darstellen.Der Schuldner kann sich auch nicht auf die mangelnde Vollmacht derRechtsanwälte Dr. M. und Collegen berufen. Diese haben ihre Bevollmäch-tigung ausdrücklich "anwaltlich versichert", so daß nicht davon auszugehen ist,daß - entgegen dieser Versicherung - keine ausreichende Bevollmächtigungvorliegt. - 4 -b) Der Einwand der mangelnden Vollmacht trägt auch nicht gegenüberder Gläubigerin zu Nr. 7, da auch der sich für diese erklärende Rechtsanwaltdas Vorliegen einer Vollmacht "anwaltlich versichert" hat.c) Der Schuldner kann auch nicht mit Erfolg die ablehnende Stellung-nahme der Gläubigerin zu Nr. 17 als unwirksam rügen. In der Anlage zu sei-nem Eröffnungsantrag hat er - entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtunggemäß § 307 Satz 1 InsO - die Stadt B. als Gläubigerin unter derlfd. Nr. 17 angegeben. Unter der von ihm angegebenen Adresse ist der vomSchuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan der Gläubigerin durch dasGericht zugestellt worden. Daraufhin ist ein ablehnendes Schreiben der StadtB. am 11. Juni 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Schuldnerhat nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher Bevollmächtigungsmangel diesemSchreiben anhaften soll. Das Schreiben enthält den Stempel der StadtB. und eine Unterschrift.2. Haben - wie vorstehend dargelegt - die Einwände des Schuldners ge-gen die Berücksichtigung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnendeGläubiger keinen Erfolg, dann kann dahinstehen, ob die weiteren Einwändedes Schuldners gegen die Berücksichtigung der Erklärungen anderer Gläubi-ger durchgreifen. Eine Summenmehrheit der Ansprüche der zustimmendenGläubiger ist nicht mehr erreichbar.Die Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger übersteigt dieder zustimmenden Gläubiger (einschließlich derjenigen, deren Zustimmunggemäß § 307 Abs. 2 InsO ersetzt wurde und derjenigen, deren Ablehnung derSchuldner als unwirksam ansieht): - 5 --ablehnende Gläubiger: 56.945,25 !(Nr. 1 = 4.706,10 "#$ 2 = 27.326,90 "#%$ 3 = 383,14 "#$ 4= 686,93 "&$ 7 = 11.156,52 "&$ 17 = 12.685,66 !" - 6 --zustimmende Gläubiger: 52.552,55 '( !(Nr. 5 = 700,47 "&$ 6 = 593,71 "#%$ 8 = 1.356,76 "#$ 9= 21.985,53 "&$ 10 = 19.186,61 "&$ 11 = 2.045,17 "#%$ 12= 1.533,88 "#$ 13 = 1.183,52 "&$ 14 = 165,12 ) 732,65 "Nr. 15 = 937,78 "#$ 16 = 562,42 "&$ 18 = 418,52 "#%$ 19= 1.150,41 !$II.Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Stundungsbeschlußvom 11. Juli 2002 hat gleichfalls keine Erfolgsaussicht.Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der sofortigen Be-schwerde gegen den Stundungsbeschluß verneint und zusätzlich auf die feh-lende formelle Beschwer hingewiesen.KreftKirchhofFischerGanter'nr
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