BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/05 vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 13. Juni 2006 beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. M344rz 2006 wird nach 247 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es statt "Dem Kl344ger" hei337en muss: "Dem Beklagten". Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. M344rz 2006 war nach 247 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. 1 Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlas-sung, seinen Beschluss zu 344ndern. Die nach dem fr374heren Recht der DDR zu beurteilende Wirksamkeit der Ver344u337erung des Nachlassgrundst374cks ist bereits im Vorprozess gekl344rt worden. Wie der Beklagte selbst vortr344gt, ist seine min-derj344hrige Halbschwester Heike bei der Erkl344rung der Auflassung am 2. August 1967 von ihrem Stiefvater - Vater des Beklagten - vertreten worden. Ob diese Vertretung wirksam war, kann dahin stehen. Die das Kind Heike betreffenden Erkl344rungen sind - wiederum nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - jeden- 2 - 3 - falls sp344ter von dem Jugendf374rsorger "als bestellter Vormund des Referats Ju-gendhilfe" genehmigt worden. Hierbei hat er eine Verf374gung des Referats Ju-gendhilfe 374ber die Anordnung der Vormundschaft vom 18. Januar 1967 vorge-legt. Dass die Bestellung unwirksam war, ist nicht ersichtlich. Auf die allgemei-nen Entscheidungsbefugnisse der Jugendf374rsorger kommt es danach nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Referatsleiter eine spezielle Vollmacht zur Vertre-tung der Minderj344hrigen erteilt hat und erteilen durfte. Selbst wenn man mit dem Beklagten dies alles anders sehen wollte, wirft das vorliegende Verfahren keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher, auch f374r den heutigen Rechtszustand oder f374r eine nennenswerte Anzahl von F344llen noch erheblicher Bedeutung auf. Auch ein sonstiger Zulassungsgrund im Sinne von 247 543 Abs. 2 ZPO ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 226 Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - - 4 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -
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