BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/05 vom 23. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. M344rz 2006 beschlossen: Dem Kl344ger wird die f374r die Nichtzulassungsbeschwerde nachge-suchte Prozesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Gr374nde, die die Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO erfor-dern, liegen nicht vor. Dass das Berufungsurteil, wie der Beklagte meint, mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe und das Beru-fungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag unbeachtet gelassen habe, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die Wirksamkeit der Ver344u337erung des Nachlassgrundst374cks ist bereits im Vorprozess gekl344rt worden. Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf, die einer Leitentscheidung des Revisionsgerichts bed374rfen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak - 3 - Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -
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