BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/05 vom 22. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbe-schl374sse vom 23. M344rz/13. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu 344ndern. 1 Ob G. der "Stiefvater" der H. G. war, was der An-tragsteller nunmehr bestreitet, ist f374r die rechtliche Beurteilung des Streitfalles bedeutungslos. 2 Dass der zur Entscheidung 374ber einen Regressanspruch gegen den fr374-heren Prozessbevollm344chtigten berufene Richter darauf abzustellen hat, wie der Vorprozess ohne den (unterstellten) Anwaltsfehler ausgegangen w344re, ist zwar zutreffend. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall auch das Berufungsge-richt nicht anders gesehen. 3 Die Frage, was ein Prozessbevollm344chtigter unternehmen muss, um Fehlentscheidungen des Gerichts zum Nachteil des Mandanten vorzubeugen, 4 - 3 - stellt sich nicht. Denn von einer Fehlentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Senat hat nicht verkannt, dass der Antragsteller die Genehmigung des Grundst374cksgesch344fts durch den Jugendf374rsorger B. f374r unwirksam h344lt. Auch insofern bewendet es dabei, wie der Senat bereits in seinen voraus-gegangenen Beschl374ssen ausgef374hrt hat, dass der Fall keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher, auch f374r den heutigen Rechtszustand oder f374r eine nennens-werte Anzahl von F344llen noch erhebliche Bedeutung aufwirft. 5 Mit einer Verbescheidung gleichartiger Eingaben kann der Antragsteller nicht mehr rechnen. 6 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -
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