BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/09 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzu-lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saar-l344ndischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Eine Zulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil bliebe ohne Er-folg. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zu den Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 InsO abgewichen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats stellt die Gew344hrung und Entgegennah-me einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen f374r einen Gl344u-bigerbenachteiligungsvorsatz und die entsprechende Kenntnis des Anfech-tungsgegners dar (BGHZ 123, 320, 326; zuletzt BGH, Urt. v. 5. M344rz 2009 - IX ZR 85/07, ZIP 2009, 922, 924 Rn. 17, z.V.b. in BGHZ 180, 98, mit weiteren 2 - 3 - Nachweisen). Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind Schuldner regelm344337ig nicht bereit, anderes oder mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie das den-noch, so m374ssen daf374r im Allgemeinen besondere Beweggr374nde vorliegen. Das wei337 auch der Leistungsempf344nger; eine entsprechende Bevorzugung weckt in ihm den entsprechenden Verdacht. Verfahrensgrundrechte der Beklagten, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Geh366r, wurden nicht verletzt. Sonst gebotene Hinweise des Gerichts k366nnen entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die n366tige Un-terrichtung erhalten hat (BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19; BGH, Beschl. v. 20. De-zember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Der Kl344ger hat seine Klage auch mit der Vorschrift des 247 133 InsO begr374ndet. Der Hinweisbe-schluss vom 17. M344rz 2009 kann die Beklagte nicht davon abgehalten haben, rechtzeitig und vollst344ndig zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vorzutra-gen. Gleiches gilt hinsichtlich der Schadensh366he. Die Beklagte ist erstinstanz- 3 - 4 - lich zur Zahlung von 30.000 200 verurteilt worden; sie h344tte allen Anlass gehabt, schon vor dem 17. M344rz 2009 dazu vorzutragen, was gegen einen Schaden in dieser H366he spricht. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 18.01.2008 - 16 O 534/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 U 102/08-29- -
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