BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 5. November 2009 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte hat Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwer-de gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbr374cken vom 10. Juni 2009 beantragt. Der Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 5. No-vember 2009 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen die-sen ihr am 23. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2009, eingegangen am selben Tage, "Geh366rsr374-ge gem344337 247 321a ZPO und Gegenvorstellung" erhoben. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Geh366r sowie weiterer Verfahrens-grundrechte und meint insbesondere, vor einer ablehnenden Entscheidung h344t-te der Gro337e Senat f374r Zivilsachen angerufen werden m374ssen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2009, eingegangen am selben Tage, r374gt sie zus344tzlich, dass nicht der Einzelrichter des Berufungsgerichts entschieden habe, obwohl sich 1 - 3 - keine Entscheidung in der Akte 374ber die 334bertragung des Rechtsstreits auf den Senat finde. II. Der Rechtsbehelf ist als Gegenvorstellung statthaft, bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Das Berufungsgericht hat nicht unter Versto337 gegen das Grundrecht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter entschieden. Gem344337 247 526 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht durch Beschluss unter bestimmten Vorausset-zungen einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung 374bertragen. Im vorliegenden Fall ist kein entsprechender Beschluss ergangen. Auf eine er-folgte oder unterlassene 334bertragung, Vorlage oder 334bernahme kann ein Rechtsmittel nicht gest374tzt werden (247 526 Abs. 3 ZPO). 3 2. Das Grundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) sch374tzt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig (247 139 Abs. 4 ZPO) einen Hinweis zu erhal-ten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Erg344nzung des Sachvortrages erforderlich sein kann. Sonst gebotene Hinweise k366nnen jedoch je nach Lage des Falles entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegensei-te die n366tige Unterrichtung erhalten hat (vgl. etwa das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19). So lag der Fall hier. Der Kl344ger hatte seine Klage von Anfang an - erstmals auf Seite drei der Klageschrift - auch auf eine vors344tzliche Gl344ubigerbenachteiligung (247 133 4 - 4 - InsO) gest374tzt. Die dagegen jetzt vertieft vorgebrachten Einw344nde verfangen nicht. Die Schadensh366he war ebenfalls bereits in erster Instanz im Streit. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 18.01.2008 - 16 O 534/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 U 102/08-29- -
Full & Egal Universal Law Academy