BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 19. Mai 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. Die Schuldnerin hat den objektiven Tatbestand der beiden Versa-gungsgr374nde gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht. Ihr f344llt ein Ver-sto337 sowohl gegen die nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO bestehende Verpflichtung zur Vorlage eines vollst344ndigen Verzeichnisses ihres Verm366gens als auch ge-gen die nach 247 97 Abs. 1 InsO bestehende allgemeine Offenbarungspflicht nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zur Last. 2 - 3 - Die Schuldnerin hat in dem nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verm366gensverzeichnis eine Forderung nicht angegeben. Die Beurteilung, ob eine solche gerichtlich durchsetzbar oder im Allgemeinen einbringlich ist, obliegt nicht dem Schuldner. Es ist nicht seine Sache, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "f374r die Gl344ubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen. Das ist gefestigte Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, Rn. 10 m.w.N.). Die im Prozesskostenhilfeantrag formulierte Rechtsfrage ist deshalb nicht kl344rungsbed374rftig. 3 Nach Er366ffnung des Verfahrens ist der Schuldner gem344337 247 97 Abs. 1 InsO verpflichtet, alle rechtlichen und wirtschaftlichen Umst344nde, die f374r die Abwicklung des Insolvenzverfahrens in irgendeiner Weise von Bedeutung sein k366nnen, zu offenbaren. Dazu geh366rt insbesondere das gesamte Verm366gen des Schuldners (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 97 Rn. 11 f). Die Mitteilungspflicht ist nicht davon abh344ngig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Er muss vielmehr die betreffenden Umst344nde von sich aus, ohne be-sondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich f374r das Insolvenzver-fahren von Bedeutung sein k366nnen und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253, 254 Rn. 12). Das Beschwerde-gericht hat festgestellt, die Schuldnerin habe dem Treuh344nder keine Mitteilung davon gemacht, dass sie die Forderung in H366he von 950 200 gerichtlich verfolgen lie337. Der Treuh344nder erhielt vielmehr nur durch Zufall Kenntnis davon. Auch nach dem Ergebnis des Prozesses musste der Treuh344nder von sich aus nach-fragen. Erst mit mehr als f374nf Monaten Versp344tung wurde ihm berichtet, dass aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs 250 200 an den Verfahrensbevollm344chtig-ten der Schuldnerin ausgezahlt worden waren. Diesen Feststellungen ist die Schuldnerin nicht entgegen getreten. Sie w344ren daher in einem Rechtsbe-schwerdeverfahren zugrunde zu legen. Darauf, ob der Treuh344nder nach Kennt- 4 - 4 - nisnahme von dem unter Versto337 gegen 247 80 Abs. 1 InsO begonnenen Prozess mit dessen Fortf374hrung einverstanden war, kommt es nicht an. 2. Die Behauptung der Schuldnerin, sie sei bei Insolvenzantragstellung von der Unbegr374ndetheit der Forderung ausgegangen, ber374hrt allenfalls den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Dieser fordert vors344tzliches oder grob fahrl344ssiges Handeln. Der Senat k366nnte die Einsch344tzung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe "zu-mindest grob fahrl344ssig" gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin 374berpr374fen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahr-l344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit we-sentliche Umst344nde au337er Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO S. 563 Rn. 13). Daf374r gibt es keine Anhaltspunkte. Das Beschwerdegericht geht ausdr374cklich von demjenigen Begriff der groben Fahrl344ssigkeit aus, den die h366chstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat. Bei der Anwendung dieses Begriffes auf den Streitfall hat es keine wesentlichen Umst344nde au337er Acht ge-lassen. Es hat die Erkl344rung der Schuldnerin, infolge anwaltlicher Beratung von der Unbegr374ndetheit der Schadensersatzforderung ausgegangen zu sein, zur Kenntnis genommen. Unter Ber374cksichtigung weiterer Umst344nde hat es dieser Erkl344rung indes keinen Glauben geschenkt. Das ist eine auf den Einzelfall be-zogene Tatsachenw374rdigung, die der Nachpr374fung durch den Senat grunds344tz-lich nicht zug344nglich ist. 5 Gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe auch den Versagungsgrund gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO "mindestens grob fahrl344ssig" verwirklicht, wehrt sich die Schuldnerin mit dem Argument, sie sei jederzeit anwaltlich vertreten gewesen und es habe au337er Frage gestanden, das der Prozess "unter Ber374cksichtigung der insolvenzrechtlichen Besonderhei- 6 - 5 - ten des Falls" abgewickelt werden musste. Diese Umst344nde verm366gen nichts daran zu 344ndern, dass die Schuldnerin den Treuh344nder nicht rechtzeitig und nicht unaufgefordert 374ber Einleitung und Verlauf jenes Rechtsstreits informierte, obwohl sie selbst nach der Feststellung des Beschwerdegerichts um diese Pflicht wissen musste. 3. Das Beschwerdegericht hat schlie337lich auch beachtet, dass der ver-fassungsrechtlich gebotene Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 aaO, S. 255 Rn. 21; v. 2. Juli 2009 aaO Rn. 15) gerade im Streitfall besonderer Beachtung bedarf. Eine Entschei-dung des Senats ist deshalb weder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht-sprechung noch zur Kl344rung einer Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung erforderlich. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verl344uft, ist keine Frage von rechts-grunds344tzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abh344ngig (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234). Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuld-ners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Vorliegens eines der von 247 290 Abs. 1 InsO erfassten Verst366337e noch als redlich angesehen werden kann. Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht angestellt. Es hat dabei zu Las-ten der Schuldnerin insbesondere ber374cksichtigt, dass sie den Treuh344nder 7 - 6 - 374ber den Schadensersatzanspruch und den darauf bezogenen Rechtsstreit re-gelm344337ig nur mit erheblicher Verz366gerung und nur auf Aufforderung informierte. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 12.01.2010 - 107 IK 97/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.05.2010 - 5 T 98/10 -
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