BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 29/11 vom 28. Juni 20 1 1 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 28. Juni 20 1 1 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die b e absichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners kein e Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar stat t haft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsb e schwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen E r folg. Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung e i nes Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhi l fe - gesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem E r- 1 2 - 3 - fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfea n trag innerhalb der laufende n Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftl i chen Ve r hältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vo r gelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31. August 2005 - XI I ZB 116/05, NJW - RR 2006, 140, 141; vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW - RR 2008, 942 Rn. 10 ; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4 ). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Proze ss kostenhilfe vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über d as Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren a n hängig ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09, juris Rn. 5 f). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts dem Schuldner am 1. April 2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einl e gung einer Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. Mai 2011 abg e- laufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Pr o zesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Pr o- zesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem A n - 3 - 4 - tragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende Erklärung ist aber a uch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen. Kayser Raebel Vill Pape Lohmann Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2010 - 96 IN 215/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 28.03.2011 - 6 T 298/10 -
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