BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/13 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und D r. Pape am 16. Oktober 201 4 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für e ine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2013 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Rev i- sion rechtfertigen könn ten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bede u- tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beruht das Urteil des B erufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Die Beurteilung, die Drittzahlung des faktischen Geschäftsführers der Schuldnerin an das beklagte Land sei nicht gläubiger benachteiligend gewesen, weil es sich allenfalls um eine Zahlung auf Kredit, nicht aber um eine Zahlung auf Schuld gehandelt habe, weicht nicht von 1 - 3 - der ständigen Rechtsprechung des Senats ab, nach der im Fall einer Drittza h- lung bei einer Anweisung auf Kred it keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 29 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, ZInsO 2012, 1425 Rn. 12 mwN). Die Feststellung, dass es sich nicht um eine Zahlung auf Schuld gehandelt hat, ist Ergebnis einer dem Tatr ichter vorbeha l- tenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ber u- fungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte des Klägers verle tzt hätte. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2013 - 2a O 56/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2013 - 14 U 16/13 -
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