ECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZA29.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/17 vom 21. Dezember 2017 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richt er Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 21. Dezember 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsb e- schwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Hamm vom 14. September 2017 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft Sch a- densersatz wegen eines Anwaltsfehlers im Zusammenhang mit einem Zwang s- vollstreckungsverfahren. Das Landgericht hat die Kl age abgewiesen. Der Kl ä- ger hat am 6. März 2017 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der B e- rufung ist bis zum 3. Mai 2017 verlängert worden. Am 3. Mai 2017 hat der Kl ä- ger Prozesskostenhil fe für das Berufungsverfahren beantragt . Der Antrag ist mit Be schluss vom 10. August 2017, dem Kläger zugestellt am 17. August 2017, abgelehnt worden ; der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder als offensichtlich unbegrü n- det zurückzuweisen . Der Kläge r hat zur Versagung der Prozesskostenhilfe Ste l- 1 - 3 - lung genommen. Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat d as Berufungsg e- richt die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zur ückgewi e- sen . Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Rechtsb e- schwerde gegen den Verwerfungsbeschluss. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen einen Beschluss, mit welchem die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Zulässig ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22; vom 20. September 2016 - IX ZB 58/16, nv Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Recht s- sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts war zu verwerfen, weil sie entg e- gen § 520 ZPO nicht begründet worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des Z u- lässigkeitsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor . Das Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 10. August 2017 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurück g e- wiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist vo r- ab zu bescheiden, um der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, das Rechtsmittel 2 3 - 4 - nach Ablehnung des Antrags auf eigene Kosten einzulegen und durchzuführen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW - RR 2017, 691 Rn. 9 mwN). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Die Berufung ist erst mit Beschluss vom 14. September 2017, nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme, verworfen worden. Nicht zu beansta nden ist, dass das Berufungsgericht in diesem zweiten Beschluss auch die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beschieden hat. Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe oder eine Gegenvorstel lung ersetzen nich t ein mit der versäumten Prozesshandlung verbundenes Wiede r- einsetzungsgesuch (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 8; Münc h- Komm - ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 234 Rn. 18). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über das Recht smittel den erneuten Antrag oder die Gegenvorstellung zu bescheiden. - 5 - Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe findet kein Rechtsmittel statt (vgl. §§ 567, 574 ZPO). Die entsprechende Entscheidung des Berufung s- gerichts wird im Rahmen einer Rechtsbesch werde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht sachlich überprüft. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 27.01.2017 - 25 O 470/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2017 - I - 28 U 43/17 - 4
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