BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Oktober 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zul344ssig noch durch das Beschwerdege-richt im Einzelfall zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde nicht durch 247 7 InsO er366ffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach 247 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der so-fortigen Beschwerde gem344337 247 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des In-solvenzgerichts er366ffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; st344ndige Rechtsprechung). Dies ist bei Ent-scheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren 374ber ein Prozesskostenhil- 2 - 3 - fegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzan-fechtung zugrunde liegt (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 125/05, n.v.). Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 O 4291/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.10.2005 - 13 W 1044/05 -
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