BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/07 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 2. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2007 Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Prozesskostenhilfegesuch ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Die vom An-tragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesge-richt hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzul344ssig 1 - 3 - verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Be-schluss unanfechtbar (vgl. 247 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 W 56/07 -
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