BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 30/09 vom 12. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewie-sen. 2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung r374ckst344ndiger Nutzungsentsch344digung und Nebenkosten in H366he von insgesamt 36.937,76 200 und zur R344umung und Herausgabe eines Hotels verurteilt worden. Den Antrag der Beklagten, ihr gem344337 247 765 a ZPO R344umungsfrist mindestens bis zum 15. Januar 2007 zu gew344hren, hat das Landgericht abgelehnt, weil f374r diesen Antrag ausschlie337lich das Vollstreckungsgericht gem344337 247 802 ZPO zust344ndig sei. Das Landgericht hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung f374r vorl344ufig voll-streckbar erkl344rt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1 - 3 - mehr als 22.851,36 200 verurteilt worden ist, und die Klage im 334brigen abgewie-sen. Die weitergehende Berufung hat es zur374ckgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es hat sein Urteil f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rt und der Beklag-ten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzu-wenden, wenn nicht der Kl344ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H366-he leistet. Die Beklagte hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten beantragt, ihr Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts unter Beiord-nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen (Schriftsatz vom 18. Juni 2009). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat sie ihren Prozesskostenhilfeantrag begr374ndet. Zus344tzlich hat sie beantragt, die Vollstre-ckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig einstweilen f374r sechs Monate einzustellen. 2 II. 1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ist unzul344ssig, weil er entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge-stellt worden ist. F374r den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenso wie f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst Anwaltszwang (BGH Beschl374sse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Die Ausnahme des 247 78 Abs. 5 ZPO gilt nicht f374r den Antrag auf Einstellung der Zwangsvoll-streckung. 3 - 4 - 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung w344re im 334brigen auch nicht begr374ndet. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem344337 247 712 ZPO gestellt hat, oder ihm ein solcher Antrag nicht m366glich oder nicht zumutbar gewesen w344re (Senatsbeschl374sse vom 1. Juli 2009 - XII ZR 50/09 - juris, vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). 4 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Be-rufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Es sind auch keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus beson-deren Gr374nden nicht m366glich oder zumutbar gewesen w344re, einen entspre-chenden Schutzantrag bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (247 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen. 5 3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil war 6 - 5 - zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aus-sicht auf Erfolg hat. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 O 2535/05 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 -
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