BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 35, 82 Erbringt der gutgl344ubige Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerkl344rung des Insolvenzverwalters an diesen eine Leistung zur Erf374llung einer gegen374ber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit, so kann in entsprechender Anwendung von 247 82 InsO Befreiung eintreten. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Land-gerichts M374nchen I vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Kl344gerin, einer Bauunternehmung, wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet, was den Beklagten als Schuldner einer Werklohn-forderung mitgeteilt wurde. Im weiteren Verlauf gab der Insolvenzverwalter, jetzt Streithelfer der Kl344gerin, die Werklohnforderung frei. Die Beklagten entrichteten den Werklohnbetrag an den Streithelfer. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf nochmalige Zahlung des Werklohns in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Kla-ge stattgegeben. Das Landgericht hat der Zahlung an den Insolvenzverwalter Erf374llungswirkung beigemessen, die Klage abgewiesen und die Revision zuge-lassen. Gegen dieses Urteil (ver366ffentlicht in NZI 2010, 821) beabsichtigt der Streithelfer der Kl344gerin Revision einzulegen und begehrt hierf374r Prozesskos-tenhilfe. 1 - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig und bietet 374ber-dies keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 2 1. Einem Streithelfer kann auf der Grundlage von dessen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt wer-den, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Mutwil-ligkeit liegt vor, wenn der Streithelfer kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil dann eine verst344ndige Partei von einer Beteiligung abse-hen w374rde (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 597; v. 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09, NJW-RR 2010, 1299 Rn. 8). 3 Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist in seiner Eigenschaft als Insol-venzverwalter Streithelfer der Kl344gerin. Mit der von ihm beabsichtigten Revision will er geltend machen, dass die Beklagten durch die Zahlung in die Insolvenz-masse nicht von ihrer Verbindlichkeit gegen374ber der Kl344gerin freigeworden und folglich erneut an die Kl344gerin zahlen m374ssen. Sollte der Antragsteller mit die-ser von ihm vertretenen Rechtsauffassung durchdringen, so h344tte dies zur Fol-ge, dass die Masse durch die Zahlung der Beklagten ungerechtfertigt bereichert w344re und insofern eine Masseverbindlichkeit best374nde (247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). F374r die Insolvenzmasse w344re ein Erfolg des vom Antragsteller vorgesehenen Rechtsmittels daher insofern nachteilig, als dies eine Masseverbindlichkeit nach sich ziehen w374rde. Bliebe das Berufungsurteil dagegen bestehen, so k366nnte die Masse die Zahlung der Beklagten behalten. Wegen der angezeigten Masseun-zul344nglichkeit w374rde ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zwar wohl nicht aus der Masse befriedigt werden k366nnen, einen Vorteil f374r die Masse k366nnte ein erfolgreiches Rechtsmittel gleichwohl nicht bedeuten. 4 - 4 - 2. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungekl344rten Rechtsfrage abh344ngt. Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entschei-dungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschl344gige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gew344hrten Auslegungshilfen nicht in dem ge-nannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130). 5 Dieser Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Leistung an den Insolvenzverwalter in Unkenntnis von der kurz zuvor erfolgten Freigabe der Forderung an den Insol-venzschuldner Erf374llungswirkung zukommt. 247 82 InsO sieht eine entsprechende Regelung f374r den Fall vor, dass der gutgl344ubige Drittschuldner in Unkenntnis der Verfahrenser366ffnung an den nicht mehr empfangsberechtigten Insolvenz-schuldner eine Leistung erbringt. F374r diese Fallgestaltung ordnet 247 82 InsO ausdr374cklich die Befreiungswirkung an. Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Verkehrsschutz bei Leis-tungen an den nicht mehr empfangszust344ndigen Insolvenzverwalter oder Treu-h344nder durch entsprechende Anwendung des 247 82 InsO sichergestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 8, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ). Nichts anderes kann f374r die hier vorlie-gende Fallgestaltung einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter gelten. Das Berufungsgericht hat mithin die Klage in zutreffender Beurteilung der vorliegen- 6 - 5 - den Rechtsfrage f374r unbegr374ndet angesehen. Die vom Antragsteller beabsich-tigte Revision weist daher keine Erfolgsaussichten auf (247 114 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 29.09.2009 - 155 C 2627/09 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.05.2010 - 11 S 23373/09 -
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