BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/11 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 31. März 201 1 wird abgele hnt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 ZPO). Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforde rt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorab zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu 1 2 3 - 3 - diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Vor dieser Entsche i- dung muss d en Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Vers a- gungsanträgen nach § 290 Abs. 1 InsO und zur Stellungnahme gegeben we r- den (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGH Z 183, 258 Rn. 14, 20 ff). Entsprechend diesen Grundsätzen haben die Vo r instanzen über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Durc h führung einer schriftlichen Anhörung der Gläubiger entschieden. In diesem Verfahren haben zwei Gläubiger wirksame Versagungsanträge gestellt. Nach den Fes t- stellungen d es Beschwerdegerichts hat sich der Schuldner während des Ve r- fahrens in mehrfacher Hinsicht Verletzungen seiner Auskunfts - und Mitwi r- kungspflichten zu schulden kommen lassen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vor. Rec htsfragen, die zur Zulä s- sigkeit einer Rechtsbeschwerde führen könnten, stellen sich aufgrund der En t- scheidung des Beschwerdeg e richts nicht. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 3 IN 405/02 - LG Lübe ck, Entscheidung vom 31.03.2011 - 7 T 588/10 -
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