ECLI:DE:BGH:2017:120117BIXZA30 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 3 0 / 16 vom 12 . Januar 201 7 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richte r Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg am 12 . Januar 201 7 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss de s 6 . Zivil senats des Oberl andesgerichts Nürnberg vom 11 . Oktober 2016 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2016, mit dem d ieses seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2016 zurückgewiesen, seine sofortige B e- schwerde als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewill igung von Pr o- zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat . Mit dem angefoc h- tenen Beschluss hatte das Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweil i- gen Verfügung, mit dem der Antragsteller die Löschung von Grundbucheintr a- gungen erreichen wollte, zurückgewiesen . 1 - 3 - II. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bi e- tet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsbehelf g egen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht eröffnet. Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung einer einstwe i- ligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daher ist auch die En t- s cheidung des Beschwerdegerichts über die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde u n- a n fechtbar , weil auf die Anfechtung der Entscheidung über die Wiedereinse t- zung diejenigen Vorschriften anzuw enden sind, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. Di e Ablehnung 2 3 - 4 - des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeve r- fahren ist nicht anfechtbar, § 567 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 24.06.2016 - 3 O 4392/16 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 6 W 1427/16 -
Full & Egal Universal Law Academy