BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZA 3/02 vom25. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, dieRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.Gründe: Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigteRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn das Urteil, in dem dieRevision nicht zugelassen worden ist und der Antragsteller mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde angreifen möchte, ist seinem zweitinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten am 13. September 2002 zugestellt worden (EB GA III, 492). Dader 13. Oktober 2002 ein Sonntag war, ist die Frist zur Einlegung der Nichtzu-lassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 14. Oktober 2002 abge-laufen. Der am 16. Oktober 2002 eingegangene Antrag auf Gewährung vonProzeßkostenhilfe ist daher verspätet.Wird für ein beabsichtigtes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe beantragt, muß eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO ent- - 3 -sprechende Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (BGH,Beschl. v. 13.1.1993 - XII ZA 21/92; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl., § 119Rdn. 53). Da der Antrag verspätet eingegangen ist, könnte einem eventuellenAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.Daß die Antragsteller die Frist ohne Verschulden versäumt habe, wird nichtgeltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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