BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 3/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Dem Kl344ger wird die zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 21. Januar 2004 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtig-te Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungekl344rten Rechtsfrage ab-h344ngt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschl344gige gesetzliche Rege-lung oder durch die in der Rechtsprechung gew344hrten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414; 2 - 3 - BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131). Auch im Falle einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die f374r das Revisi-onsgericht bindend ist (247 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die Er-folgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378). Daran fehlt es hier. 2. Wie der Senat in dem zu 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO ergangenen Urteil vom 19. Juli 2001 allgemein ausgesprochen hat, ist das Vorliegen einer Gl344ubi-gerbenachteiligung auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen, regelm344-337igen Ablaufs des Insolvenzverfahrens zu beurteilen. Dagegen wird nicht vor-ausgesetzt, dass jede einzelne Anfechtung im Ergebnis nur Insolvenzgl344ubi-gern, nicht jedoch Massegl344ubigern zu Gute kommt. Die Anzeige der Masseun-zul344nglichkeit ist f374r die Anfechtung grunds344tzlich bedeutungslos (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643). 3 3. Die Insolvenzanfechtung scheitert vorliegend jedoch daran, dass der Beklagte Massegl344ubiger ist und 247 130 Abs. 1 InsO f374r den Fall der kongruen-ten Deckung die Anfechtung nur dann er366ffnet, wenn eine Rechtshandlung ei-nem Insolvenzgl344ubiger eine Sicherung oder Befriedigung erm366glicht hat. 4 a) Bei dem Beklagten handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um einen Insolvenzgl344ubiger, sondern um einen Massegl344ubiger, weil die Verg374tung des Nachlasspflegers unter 247 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO (M374nchKomm-InsO/Siegmann, 247 324 Rn. 8; Kemper in K374b-ler/Pr374tting/Kemper, InsO 247 324 Rn. 9; Uhlenbruck/L374er, InsO 12. Aufl. 247 324 Rn. 5) f344llt. Die Entnahme hat dem Beklagten auch eine Befriedigung erm366g-licht. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erf374llung seiner Aufwendungs- 5 - 4 - ersatzanspr374che erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Verg374tung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassverm366gen, das er nach 247 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen (OLG Dresden OLGE 35 (1917/II), 373, 374; BayObLG FamRZ 1994, 266, 267; Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2000 BGB 247 1960 Rn. 61; Tidow, FamRZ 1990, 1060, 1061 ff; Zimmermann, ZEV 1999, 329, 335). b) Die Anwendung der Vorschrift des 247 130 Abs. 1 InsO auf Massegl344u-biger wird im Hinblick auf die Legaldefinition in 247 38 InsO im Schrifttum zu Recht allgemein verneint (HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. 247 130 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 130 Rn. 17, 20; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 130 Rn. 25 f; K374b-ler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 130 Rn. 4; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 130 Rn. 11; Nerlich in R366mermann/Nerlich, InsO 247 130 Rn. 44). Auch der Senat hat im Urteil vom 19. Juli 2001 nicht etwa den Begriff des Insolvenz-gl344ubigers abweichend von der Legaldefinition des 247 38 InsO ausgelegt und eine Benachteiligung der Massegl344ubiger ausreichen lassen. Eine solche Aus-legungsm366glichkeit er366ffnet der Wortlaut des 247 130 Abs. 1 InsO nicht. So be-ziehen sich denn auch die Ausf374hrungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2001 6 - 5 - ausdr374cklich auf anfechtbar beg374nstigte Insolvenzgl344ubiger (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 aaO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.01.2003 - 28 C 11031/02 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.01.2004 - 23 S 66/03 -
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