BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 3/05 vom 15. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung ei-ner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2005 zu bewilligen. Das Landgericht hat den Beklagten nach Widerruf von Schenkungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführ-ten Beweisaufnahme verurteilt, Grundstücke und Geschäftsanteile an seinen Vater, den Kläger, zurückzugewähren. Außerdem hat es festgestellt, dass der Kläger zur Entziehung des Erbteils und des Pflichtteils berechtigt ist. Die Beru- 1 2 - 3 - fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Berufungsge-richt nicht zugelassen. Der Senat hat, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ei-ne Sachdarstellung nicht enthält, das Berufungsurteil und seine Feststellungen der Prüfung der Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 ZPO Rdn. 12). Die Prüfung hat ergeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe, die die Zulassung der Revision tragen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Melullis Scharen Keukenschrij-ver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 20.10.2004 - 8 O 29/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 207/04 - 3
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