BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 3/06 vom 13. April 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe f374r die Durchf374hrung einer Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schles-wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember 2005 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist un-verschuldet vers344umt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we-gen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden wer-den kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 2 - 3 - 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r jeden Rechtszug gesondert erfolgt (247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Er-kl344rungen nach 247 117 Abs. 2 und 4 auch im h366heren Rechtszug, gegebenen-falls erneut, beizuf374gen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984 aaO; v. 6. Februar 1985 aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999 aaO; v. 21. Februar 2002 aaO S. 2181; st. Rspr.). Der Antragsteller hat diese Unterlagen zwar drei Tage vor Fristablauf eingereicht, aber nicht vollst344ndig ausgef374llt. In der Erkl344rung 374ber die pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hat er die Frage zu einer Rechtsschutz-versicherung und zu anderen Stellen oder Personen, welche die Kosten der Prozessf374hrung tragen, nicht beantwortet. 3 2. Auch in der Sache selbst fehlen die erforderlichen Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat dem in erster Linie gepr374ften Anspruch aus Insol-venzanfechtung gem344337 247 134 Abs. 1 InsO die vom Senat hierzu entwickelten Grunds344tze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 441/00, 4 - 4 - WM 2005, 853 ff, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 162, 276 vorgesehen). Auf die-ser Grundlage hat das Berufungsgericht den Anfechtungsanspruch zutreffend bejaht. Weitere Grundsatzfragen stellen sich nicht. Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 02.02.2005 - 5 O 284/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 U 29/05 -
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