BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 31/02 vom18. Dezember 2002in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nram 18. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision imUrteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom21. August 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht aufErfolg (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F.wäre unzulässig.1. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.F. von Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG (BGBl. I2001 S. 1887, 1908) ist § 544 ZPO n.F. bis zum 31. Dezember 2006 mit derMaßgabe anzuwenden, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig ist,wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (vgl. in-soweit Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138)20.000 rn !"!#%$&'(*)+r(,.-,0/1)+),1r23'54n6157r98:;23-Beklagten beträgt 1.071,97 ?A@ 2.096,06 DM). - 3 -2. Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO ist - entgegen der Auf-fassung der Antragstellerin - nicht verfassungswidrig. Der Senat kann keineVerletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 I GG und keinen Verstoßgegen das Rechtsstaatsprinzip feststellen.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts istder Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus derNatur der Sache oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzlicheDifferenzierung nicht finden läßt. Dabei muß die Unsachlichkeit der getroffenenRegelung evident sein, wenn Art. 3 I GG verletzt sein soll (BVerfGE 18, 121,124 m.w.N.).Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO kann für sich einen "ein-leuchtenden Grund" in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung soll- ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift - "einer möglichen Überla-stung" des Bundesgerichtshofes vorgebeugt werden (BT-Drucks. 14/4722S. 126).Das Bundesverfassungsgericht hat in wertabhängigen Revisionszu-gangsbeschränkungen zur Entlastung eines Bundesgerichts keinen Verstoßgegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen (BVerfGE 19, 323, 327). - 4 -b) Auch das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Übergangsregelung nichtverletzt, weil dieses nicht gebietet, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einenInstanzenzug hat, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegebensein muß (st.Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 19, 323, 327, 328 m.w.N.).Kreft Kirchhof Fischer Raebel BCnr
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