BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Februar 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchf374hrung der Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozess-kostenhilfe versagt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzul344ssig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 200 (247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) 2 - 3 - ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in H366he von insgesamt 5.109,96 200. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 C 424/03 - LG K366ln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 29 S 6/04 -
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