BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/07 vom 14. Februar 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen ist zwar nach 247 34 Abs. 2, 247 7 InsO statt-haft. Grunds344tzlich k366nnen Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Er-366ffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Er366ffnungsantrags mangels Masse (247 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 226 IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zul344ssigkeitsvoraus-setzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch we-der dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer 1 - 3 - einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanz: LG Fulda, Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 T 323/07 -
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