BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/08 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. September 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Januar 2008 wird abge-lehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Es ist jedenfalls wegen Verfristung unzul344ssig. 1 Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-zung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt und alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2 - 3 - 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st.Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe erst nach Ablauf der Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde ge-stellt. Diese Frist betr344gt einen Monat (247 15 Abs. 2 AVAG). Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 25. Januar 2008 zugestellt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 25. M344rz 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Vers344umung der Frist zur formge-rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 12.09.2007 - 2 O 3248/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.01.2008 - 25 W 2594/07 -
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