BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/09 vom 25. August 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. August 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Einle-gung und Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 1 1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gegen die An-ordnung von Sicherungsma337nahmen und der vorl344ufigen Postsperre steht je-doch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (247 21 Abs. 1 Satz 2, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 247 99 Abs. 3 Satz 1 InsO). 2 - 3 - a) F374r die sofortige Beschwerde gegen die Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens (247 34 Abs. 2 InsO) ist durch die Rechtsprechung des Senats gekl344rt, dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesell-schaft einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822 Rn. 1; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, n.v. Rn. 4). Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden da-durch ausreichend gewahrt, dass analog 247 15 Abs. 1 InsO die Vertreter, die nach dieser Vorschrift zur Insolvenzantragstellung befugt sind, auch berechtigt sind, unabh344ngig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages f374r die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO; v. 17. Juli 2008, aaO). Bei einer f374hrungslosen juristischen Person steht dieses Recht jedem Gesellschafter zu (247 15 Abs. 1 Satz 2 InsO). Damit k366nnen die Gesellschafter, die selbst keinen Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft ge-stellt haben, ihre Interessen gegen374ber den antragstellenden Gesellschaftern hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO Rn. 2; v. 17. Juli 2008, aaO). 3 b) F374r eine Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsma337nah-men (247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der vorl344ufigen Postsperre (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 InsO) kommt gleichfalls kein eigenes Beschwerderecht des einzel-nen Gesellschafters in Betracht. 4 - 4 - 2. Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Antragsteller nicht beantragt. Auch die sofortige Beschwerde hat er nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im eigenen Namen eingelegt. 5 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 02.03.2009 - 8 IN 925/08 - LG Gera, Entscheidung vom 10.06.2009 - 5 T 92/09 -
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