BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 3/11 vom 17. M344rz 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 Der nichteheliche Partner des Schuldners geh366rt nicht zu den nahestehenden Per-sonen. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2011 - IX ZA 3/11 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die von der Kl344gerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst er-sichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (247 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen k366nnte. 1 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte kei-ne dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeu-tung der Rechtssache (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus. 2 Ist der Schuldner - wie hier - eine nat374rliche Person, geh366ren der Ehegat-te des Schuldners (247 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der Lebenspartner des Schuldners (247 138 Abs. 1 Nr. 1a InsO) und Verwandte des Schuldners oder seines Ehegat- 3 - 3 - ten oder Lebenspartners (247 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu den nahestehenden Per-sonen. Da der Schuldner mit F. eine nichteheliche Lebens-gemeinschaft f374hrt, kann die Beklagte als deren Mutter nicht den nahestehen-den Personen zugeordnet werden. Der Wortlaut des 247 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a In-sO, der auf die rechtsverbindliche Schlie337ung einer Ehe oder Lebenspartner-schaft abstellt, kann nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt wer-den. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen rechtsverbindlichen und lediglich faktischen Lebensgemeinschaften begegnet keinen verfassungsrecht-lichen Bedenken. 2. Das rechtliche Geh366r der Kl344gerin (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. 4 Soweit die Kl344gerin die Nichtbeachtung des auf die Vernehmung der Zeugen H. und D. M. gerichteten Beweisantrages beanstandet, fehlt es - wie das Berufungsgericht im Blick auf den zum gleichen Thema be-nannten Zeugen W. ausgef374hrt hat - an der Darlegung n344herer Umst344nde zur Kenntnis der Beklagten von der Unentgeltlichkeit. Ohne Erfolg beanstandet die Kl344gerin, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des 247 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersucht. Insoweit setzt sich die Kl344gerin nicht mit der W374rdigung des Oberlandesgerichts auseinander, es sei nicht erkennbar und werde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr vorgetragen, dass die 334bertragung des Grundst374cks von F. an die Beklagte eine unentgeltliche 334bertragung gewesen sei. An diese tatbestandliche Feststellung (247 314 ZPO) ist des Revisionsgericht mangels ei-nes von der Kl344gerin gestellten Berichtigungsantrages gebunden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11). 5 - 4 - 3. Soweit das Oberlandesgericht aus einer Zusammenschau der tats344ch-lichen Umst344nde nicht die 334berzeugung einer Kenntnis der Beklagten von der Anfechtbarkeit des Erwerbs durch F. gewonnen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert. 6 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 O 83/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 U 1112/09 -
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