BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 3/11 vom 12. Juni 2012 in der Verfahrenskostenhilfesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richteri n Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller hat das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin 20 2008 008 767, das eine Vo rrichtung zur Durchführung der Pyrolyse betrifft, wegen mangelnder Schutzfähigkeit und entgegenstehender älterer Rechte mit einem L ö- schungsantrag angegriffen. Der Löschungsantrag ist vor der Gebrauchsmusterabte i- lung des Deutschen Patent - und Markenamts und im nachfolgenden Beschwerdeve r- fahren vor dem Gebrauchsmustersenat des Patentgerichts erfolglos geblieben. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Antragsteller beantragt, ihm für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entsc heidung des Patentgerichts Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. II. Dem Antragsteller kann die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anhalt da für bietet, dass die beabsichtigte Rechtsbeschwer de hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 21 Abs. 2 Ge brMG i Vm § 138 Abs. 1 PatG, § 114 ZPO). Deshalb ist es für die Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch ohne Bedeutung, dass die persönlichen V o r - aussetzungen für die Bewilligung der Verfahren s kos tenhilfe erfüllt sind. 1 2 3 - 3 - Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i Vm § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden . Dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist nicht zu erkennen. De r Antragsteller macht hierzu geltend, dass die Entscheidung des Patentg e- richts in seiner Abwesenheit gefällt worden sei; eine von ihm abgesandte Krankme l- dung sei erst kurz vor der Verhandlung beim Patentgericht angekommen. Dies trifft nach Aktenlage nicht zu, denn die Sitzung des Beschwerdesenats des Patentg e- richts, zu der der Antragsteller ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen war, fand ausweislich der Sitzungsniederschrift am 28. Sep - tember 2011 von 9.30 Uhr bis 9.52 Uhr statt , während die vom Antragsteller übe r- sandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung laut Faxvermerk an diesem Tag erst um 10.33 Uhr, also nach Schluss der Sitzung, beim Patentgericht eingegangen ist. Schon aus diesem Grund scheidet eine Verletzung der hier allein als allenfalls ve r- letzt in Betracht zu ziehenden Best immung über die Versagung des rechtlichen G e- hörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) aus, denn ohne Kenntnis von der Erkrankung des A n- tragstellers bestand für das Patentgericht keine Veranlassung, auf dessen Ausbl e i- ben zu reagieren. Dafür, dass der Antragsteller ohne sein Ve r schulden verhindert gewesen sein könnte, vor Beginn der Sitzung des Beschwerdesenats des Patentg e- richts glaubhaft zu machen, dass er zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhan d- lung nicht in de r Lage sei, ist nichts geltend gemacht und auch sonst nichts ersich t- lich (vgl. hierzu BGH, Be schluss vom 25. Februar 1986 X ZB 14/85, BlPMZ 1986, 251 Verta gungsantrag); die vom Antragsteller zu diesem Zweck übersandte A r- beitsunfähigkeitsbescheinigung i st jedenfalls bereits am 26. September 2011 ausg e- stellt worden. 4 5 - 4 - Auch im Übrigen ist für einen Verfahrensmangel, der mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gerügt werden könnte, nichts erkennbar. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster V orinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2011 - 35 W(pat) 419/10 - 6
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