BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/10 vom 7. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. September 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Bei-ordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanw344l-te K. und Dr. M. wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, weil die in Aus-sicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller m366chte offenbar erreichen, dass der Bundesgerichtshof anordnet, das Landgericht Offenburg solle ihm in den dort anh344ngigen Verfah-ren Prozesskostenhilfe bewilligen. Daf374r gibt es keine Rechtsgrundlage. Gem344337 247 133 GVG ist der Bundesgerichtshof in Zivilsachen lediglich zust344ndig f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel der Revision, der Sprung-revision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde. Der An-tragsteller hat keine Entscheidung des Landgerichts Offenburg zu benennen vermocht, die mit einem dieser Rechtsmittel angegriffen werden kann. Eine all-gemeine Kompetenz, den Instanzgerichten in laufenden Verfahren Anweisun-gen zu erteilen, hat der Bundesgerichtshof nicht. 1 - 3 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-ben zu erhalten. 2 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanz: LG Offenburg, Entscheidung vom 23.06.2010 - 1 O 1/08 -
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