BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 31 /12 vom 23 . Oktober 20 1 2 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel , die Richterin Lohmann, den Richter D r. Pape und die Richterin Möhring am 23. Oktober 20 1 2 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte n Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2012 wird abgelehn t. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge richts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich be stimmt (§ 4 In sO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem B e- schluss vom 2. August 2012 zuge lassen (§ 4 In sO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Weitere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist 1 2 3 - 3 - auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, B GHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 23.02.2012 - 3 IN 167/11 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2012 - 11 T 46/12 -
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