BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 3/13 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. September 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den B e- schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Dezember 2012 wird abgelehnt. Gr ünde: Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begrü n- dung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Z u- lassung sgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbes ondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht seiner En t- scheidung Rechtssätze zugrunde gelegt hätte, die von der Rechtsprechung gleich - oder übergeordneter Gerichte abweichen. Dies gilt auch im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 1 2 - 3 - Soweit die Kl ägerin rügt, das Berufungsgericht habe den Tatsachenvo r- trag der Klägerin nicht oder nur unzureichend gewürdigt, ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Letztlich geht es der Klägerin um eine andere Würdigung des Beweisergebnisses. A us Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, nv Rn. 6 mwN). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2012 - 3 O 1032/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.12.2012 - 6 U 1348/12 - 3
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