BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 3/15 vom 11 . Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 11 . Februar 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 8. Januar 2015 wird abgelehnt. Gründe : Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Ab s. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsic h- tigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfa hren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der R echtsb e- schwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsb e- schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 1 - 3 - 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 200 2 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 07.11.2014 - 2 O 156/14 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.01.2015 - 15 W 104/14 -
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