ECLI:DE:BGH:2017:110117BXZA3.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 3 /15 vom 11. Januar 2017 in der Verfahrenskostenhilfesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskosten - hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref - fend d ie Patentanmeldung 41 27 517.9 unter Beiordnung eines beim Bunde sgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abg e- lehnt. Gründe: I. Der Anmelder hat am 20. August 1991 eine Erfindung betreffend eine " Vorrichtung für Fahrzeuge und Maschinen " als Zusatz zur Patentanmeldung 41 05 287.0 beim Deutschen Patent - und Mark enamt angemeldet. Nachdem das Prüfungsverfahren zunächst bis zu r endgültigen Erledigung der Haupta n- meldung ausgesetzt worden war, ist dem Anmelder von der Prüfungsstelle mit Bescheid vom 16. August 2005 mitgeteilt worden, dass das Verfahren der Hauptanmeld ung beendet worden und der Antrag auf Erteilung eines Zusatzp a- tents in den Antrag auf die Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln sei. Nachdem der Anmelder den danach erforderlichen Erteilungsantrag nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von ein em Monat gestellt hatte, hat die Pr ü- 1 - 3 - fungsstelle die Patentanmeldung , die das Aktenzeichen 41 27 517.9 erhalten hatte, mit Beschluss vom 20 . Oktober 2005 zurückgewiesen. Mehr als drei Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwer de eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäum ten Fristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zahlung der Beschwerde gebühr s o- wie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der Beschwerdegebühr beantragt. Zudem hat er die Durchf ührung einer mündl i- chen Verhandlung für den Fall beantragt, dass seinen Anträgen nicht entspr o- chen werden sollte. Das P atentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unzulässig ve r- worfen und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Pr ü- fungsstelle des Deutschen Patent - und Markenamtes als nicht eingelegt gilt. II. Der Verfahrens kostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beab sichtigte Rechtsverfol gung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG i . V . m . § 114 Abs. 1 ZPO). 1. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zuge lassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Der insowei t von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) wegen Nichtstat t- findens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben . Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG, der § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i . V . m . Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt worden ist. Auf das 2 3 4 5 - 4 - Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden V orschriften nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung (BPatGE 41, 130, 133 f. ; Benk ard/Schäfers, 11. Aufl. ( 2015 ) , § 123 PatG Rn. 64 ; Busse/Engels, 8. Aufl. ( 2016 ) , § 78 PatG Rn. 26 ; vgl. zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG gleichlautenden V orgängerv o r- schrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG i . d . F . des 6. ÜberlG vom 23. März 1961 [BGBl. I, S. 274]: BGH, Beschluss vom 16. Novemb er 1962 - I ZB 12/62, GRUR 1963, 279 Weidepumpe ) . Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das P a- tentgericht ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des A ntrag s des Anmel ders über Wied ereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der B e- schwer degebühr entschieden und die Nichteinlegung der Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. Oktober 2005 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt hat. 2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht d a- rin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäß en Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdeg e- bühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der Wi e- dereinsetzungsfrist nachgeholt habe. Ohne Verstoß gegen das Gebot rechtl i- chen Gehörs hat sich das Patent gericht insoweit darauf gestützt, dass der A n- melder mit dem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben über seine persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe und eine im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaf t- lichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden könne. 6 7 - 5 - Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu rechtlichem Gehör liegt aber auch nicht hinsichtlich der Hilfserwägung des Patentgerichts vor, wonach, auch wenn die im V erfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über die persö n- lichen und wi rtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegen de Verfahren herang e- zogen würde , es jedenfalls an einer Vorlage der für eine Bewilligung der Verfa h- renskostenhilfe erforderlichen Anlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gefehlt h a- be. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Re chtsprechung und Ko m- mentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskosten hilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr wie vorliegend der Beschwerd e- gebühr auch dann gehemmt werde, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anlagen eingereicht werde, weil diese nicht Bestandteil des Verfahrens - kostenhilfeantrags sei en (Be nkard/Schäfers, aaO , § 134 PatG Rn. 3a; Bu sse/ Keukenschrijver , aaO , § 134 PatG Rn. 8 , jeweils m.w.N. zur R echtsprechung ). Diese Rechtsprechung gilt nicht für den Fall eines Antrags auf Wiedereinse t- zung in eine versäumte Zahlungsfrist. Die versäumte Gebührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfr ist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG i.V.m. § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch 8 - 6 - sämtliche erforderlichen Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/Schäfers, aaO Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver , aaO Rn. 9 ), was nac h den Feststellungen des Patentgerichts im Verfahren 8 W (pat) 10/06 nicht der Fall gewesen ist. Meier - Beck Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 W(pat) 9/06 -
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